Gegen den Inhaber eines China-Restaurants wurde 2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, das jetzt sein erfreuliches Ende fand.
Ausgangspunkt: Betriebsprüfung mit Zuschätzung
Ausgangspunkt und Anlass der Ermittlungen war eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007. Die Prüferin hatte laut Prüfungsbericht festgestellt, dass private Kosten für Zigaretten (es ging um ca. 1.000 bis 2.000 € pro Jahr) zu Unrecht als Wareneinkauf verbucht wurden. Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug seien insoweit zu Unrecht erfolgt. Des Weiteren habe eine durchgeführte Nachkalkulation zu erheblichen Differenzen zu den bisher erklärten Umsätzen geführt (Zuschätzung von 20.000 bis 30.000 € pro Jahr).
Steuerstreit vor Finanzamt und Finanzgericht
Ich übernahm die Verteidigung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Zugleich führte ich das Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide, die das Finanzamt nach der Betriebsprüfung erließ. Meine Einwendungen gegen die Schätzungsbefugnis sowie gegen die Art und Weise der Schätzung beindruckten das Finanzamt im Einspruchsverfahren zunächst nicht. Erst im finanzgerichtlichen Verfahren kam eine Verständigung zustande. Die bisherige Zuschätzung wurde durch moderate Sicherheitszuschläge ersetzt.
BuStra stellt Ermittlungsverfahren ein
Für die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) war die Zuschätzung strafrechtlich nicht verwertbar, weil im Rahmen des Finanzgerichtsverfahrens Zweifel am Schätzungsanlass und an der Richtigkeit der Kalkulation bekannt geworden seien. Es bleibe daher allein der Vorwurf der unrichtigen Verbuchung der Kosten für die Zigaretten mit entsprechendem Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug übrig. Aufgrund geringer Schuld und des geringen Schadens sei das Verfahren aber gemäß § 153 StPO ohne weitere Konsequenzen eingestellt worden, so die BuStra.
Fazit
Im Steuerstrafrecht muss man an (mindestens) zwei Fronten kämpfen: Im Steuerverfahren (insbesondere Einspruchsverfahren, Finanzgerichtsverfahren) und im Strafverfahren. Die Musik spielt – wie an diesem Fall deutlich wird – meistens im Steuerverfahren. Wäre die Schätzung nicht angegriffen worden, dann hätte der Mandant nicht nur empfindlich höhere Steuernachforderungen begleichen müssen. Auch das Strafverfahren wäre nicht so glimpflich ausgegangen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht