Im Fall einer Steuerhinterziehung sind die hinterzogenen Steuern zu verzinsen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2015, Az. 9 V 9107/14, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass Hinterziehungszinsen nicht nur auf die hinterzogene Einkommensteuer, sondern auch auf den hinterzogenen Solidaritätszuschlag anfallen. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Finanzgericht ab.