Der BFH hat durch Urteil vom 25.03.2015, Az. X R 20/13, die Voraussetzungen des Zeitreihenvergleichs konkretisiert. Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine Schätzungsmethode, die insbesondere in der Betriebsprüfung bei Gastronomiebetrieben üblich ist.
Zugleich entschied der BFH, dass bei einem programmierbaren Kassensystem das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Organisationsunterlagen (Betriebsanleitung, Protokolle nachträglicher Programmänderungen u. ä.) einen formellen Mangel darstellt, dessen Bedeutung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse oder dem Fehlen von Kassenberichten bei einer offenen Ladenkasse gleichsteht und der daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht