AdV-Gegenstandswert: 25 % beim 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts

An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG).

Der Fall

Kürzlich gewann ich für einen Mandanten ein AdV-Verfahren vor dem 6. Senat des SächsFG. Das Finanzamt (Antragsgegner) hatte meinem Mandanten die Kosten (Anwaltskosten) zu erstatten. In meinem Kostenfestsetzungsantrag setzte ich als Gegenstandswert 25 % des Gegenstandswertes der Hauptsache an.

Zuerst 10 % …

Der Urkundsbeamte setzte die zu erstattenden Kosten zunächst abweichend von meinem Antrag auf Basis von 10 % des Gegenstandswertes der Hauptsache fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte ich für meinen Mandanten Erinnerung (§ 149 Abs. 2 FGO) ein.

… dann 25 %

Der 6. Senat des SächsFG entschied nunmehr durch Beschluss vom 08.07.2014, 6 Ko 948/14, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss rechtswidrig ist. Der Gegenstandswert sei – wie beantragt – aus 25 % der streitigen Beträge zu ermitteln.

Tipp: Das ist eine Besonderheit des 6. Senats des SächsFG. Die anderen Senate verweisen (noch) auf die ständige BFH-Rechtsprechung und setzen als Berechnungsgrundlage regelmäßig nur 10 % des Gegenstandswertes der Hauptsache an. Als Berater sollte man gleichwohl hartnäckig bleiben und in geeigneten Fällen diese Rechtsfrage ausfechten – steter Tropfen höhlt den Stein.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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1 Kommentar

  1. RA Deutschendorf

    Der 8. Senat lehnt diese Entscheidung explizit ab (SächsFG, Beschl. v. 21.01.2015, 8 Ko 1625/14). Ebenso der 4. Senat des SächsFG (SächsFG, Beschl. v. 09.04.2015, 4 Ko 476/15).

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