An anderer Stelle wies ich darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als Streitwert weiterhin (nur) 10 % des Hauptsachestreitwertes ansetzt. Einige Finanzgerichte sehen das anders und setzen – analog zu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten – den Streitwert bzw. Gegenstandswert bei AdV-Verfahren mit 25 % an – so auch der 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts (SächsFG).
Der Fall
Kürzlich gewann ich für einen Mandanten ein AdV-Verfahren vor dem 6. Senat des SächsFG. Das Finanzamt (Antragsgegner) hatte meinem Mandanten die Kosten (Anwaltskosten) zu erstatten. In meinem Kostenfestsetzungsantrag setzte ich als Gegenstandswert 25 % des Gegenstandswertes der Hauptsache an.
Zuerst 10 % …
Der Urkundsbeamte setzte die zu erstattenden Kosten zunächst abweichend von meinem Antrag auf Basis von 10 % des Gegenstandswertes der Hauptsache fest. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte ich für meinen Mandanten Erinnerung (§ 149 Abs. 2 FGO) ein.
… dann 25 %
Der 6. Senat des SächsFG entschied nunmehr durch Beschluss vom 08.07.2014, 6 Ko 948/14, dass der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss rechtswidrig ist. Der Gegenstandswert sei – wie beantragt – aus 25 % der streitigen Beträge zu ermitteln.
Tipp: Das ist eine Besonderheit des 6. Senats des SächsFG. Die anderen Senate verweisen (noch) auf die ständige BFH-Rechtsprechung und setzen als Berechnungsgrundlage regelmäßig nur 10 % des Gegenstandswertes der Hauptsache an. Als Berater sollte man gleichwohl hartnäckig bleiben und in geeigneten Fällen diese Rechtsfrage ausfechten – steter Tropfen höhlt den Stein.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Der 8. Senat lehnt diese Entscheidung explizit ab (SächsFG, Beschl. v. 21.01.2015, 8 Ko 1625/14). Ebenso der 4. Senat des SächsFG (SächsFG, Beschl. v. 09.04.2015, 4 Ko 476/15).