Aufforderungen durch den Betriebsprüfer, ihm im Rahmen des Datenzugriffs gemäß § 147 Abs. 6 AO Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nutzen zu können, die Daten nach Verfahren der Finanzbehörde aufzubereiten oder ihr auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen, sind jeweils gesonderte Verwaltungsakte, die mit dem Einspruch angegriffen werden können.
@ Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 08.04.2008, VIII R 61/06
Fundstelle(n): BFH/NV 2008, 1223
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht