Im finanzgerichtlichen Verfahren beträgt der Mindeststreitwert nicht mehr wie bisher 1.000 €, sondern 1.500 €. Per 01.08.2013 lautet § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG:
(4) In Verfahren
1. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
…
angenommen werden.
Die Auswirkungen spürt der Kläger gleich zu Beginn eines Prozesses. Das Finanzgericht berechnet nämlich seinen „Kostenvorschuss“ auf die Verfahrensgebühr, der mit Einreichung der Klage fällig wird, anhand dieses Mindeststreitwertes. Bekam der Kläger bisher eine Vorschussrechnung des Gerichts über 220,00 €, muss er jetzt – aufgrund des höheren Mindeststreitwerts – 284,00 € sofort berappen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht