Der Gesetzgeber hat ab dem Jahr 2013 die für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsprechung, wonach Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, gekippt. In § 33 Abs. 2 EStG wurde ein neuer Satz 4 eingefügt.
Dort heißt es:
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Fazit: Künftig werden also nur noch existenziell notwendige Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Für Fälle bis einschließlich 2012 gilt das nicht. Vorrangig zu prüfen ist jedoch, ob es sich bei den Aufwendungen um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht