Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, kann die Kosten für seine Strafverteidigung (insbesondere Anwaltskosten) nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.04.2013, Az. IX R 5/12.
Tipp: Diese Aufwendungen können aber – vorrangig zu prüfende – Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein, wenn sie betrieblich oder beruflich veranlasst sind. Im Streitfall ließen sich die Strafverteidigungskosten aber nicht dem betrieblichen oder beruflichen Bereich zuordnen.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht