Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 38/11, entschieden, dass Geldbeträge, die ein Arbeitnehmer zulasten seines Arbeitgebers veruntreut, keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG darstellen.
Im Streitfall hatte sich ein Arbeitnehmer unter Überschreitung seiner Befugnisse höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter auf sein Konto überwiesen. Entsprechend höher waren die Lohnsteueranmeldungen. Als der Schwindel aufflog, begehrte der Arbeitgeber eine Änderung (Herabsetzung) der Lohnsteuerfestsetzungen.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Überzahlungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn … gehörten und die entsprechenden Lohnsteuerfestsetzungen insoweit … geändert werden konnten … Es fehlt bereits an dem Merkmal der „Gewährung“ von Vorteilen. Im Streitfall wurden [dem Arbeitnehmer] die über die vertraglich vereinbarten Beträge überwiesenen Zahlungen nicht „gewährt“; vielmehr hat er sich die entsprechenden Beträge eigenmächtig unter Überschreitung seiner Befugnisse zugeteilt.
Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht